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Sozialrecht / Pflegegeld

Unter Pflegegeld versteht man eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung von pflegebedingten Mehraufwendungen.

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs; insgesamt gibt es sieben Pflegegeldstufen. Über die Zuerkennung von Pflegegeld und die Höhe der Pflegegeldstufe entscheidet der zuständige Entscheidungsträger aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die Entscheidung erfolgt mittels Bescheid.

Klage gegen Pflegegeld-Bescheid

Ist man mit diesem Bescheid nicht einverstanden, kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage beim zuständigen Gericht eingebracht werden. In diesem Fall tritt der Bescheid außer Kraft. Das Gericht wird dann die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen und erforderlichenfalls neue Gutachten von gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen einholen.

Sollte auch mit dem Gerichtsurteil Unzufriedenheit bestehen, kann dieses beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) einer Überprüfung unterzogen werden. In diesem Verfahren müssen sich die jeweiligen Personen von qualifizierten Personen, wie etwa RechtsanwältInnen vertreten lassen. Auch in der dritten und letzten Instanz vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ist es erforderlich, vor Gericht anwaltlich vertreten zu sein.

Überprüfung der erhaltenen Leistungen

Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, sind diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen und vermindern den Auszahlungsbetrag. Wenn Sie nicht sicher sind, ob alle Leistungen in der gesetzlich zustehenden Höhe bezogen werden, stehe ich gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung!

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